Eingliederungshilfe

Um spezifische Hilfen für behinderungsbedingte Bedarfe zu erhalten, können Sorgeberechtigte oder junge Menschen einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen.

Eingliederungshilfe wird in Form verschiedener Leistungen erbracht und soll die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Bildung, Arbeit, Freizeit und sozialen Aktivitäten ermöglichen, Barrieren abbauen und Einschränkungen in der Teilhabe ausgleichen.

Menschen mit (drohender) Behinderung sollen durch Eingliederungshilfe unterstützt werden, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Dies kann bspw. durch persönliche Assistenz, Hilfsmittel oder spezielle Förderangebote geschehen.

Anlaufstellen für die Leistungsbeantragung von Eingliederungshilfen für junge Menschen aus Bornheim sind, abhängig von Lebensalter und Art der Behinderung, entweder die Stadt Bornheim, das Kreissozialamt des Rhein-Sieg-Kreises oder der Landschaftsverband Rheinland.

Beratung und Begleitung, um die richtige Behörde zu finden, Anträge zu stellen und Hilfen zu erhalten, können bei den jeweiligen Behörden sowie über den Verfahrenslotsen in Anspruch genommen werden.

Die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe ist freiwillig. Die Beratung zu möglichen Hilfen ist vertraulich und kostenfrei.

Eingliederungshilfe über die Stadt Bornheim

Eingliederungshilfe über die Stadt Bornheim

Bei der Stadt Bornheim können Sorgeberechtigte oder junge Menschen im Amt für Kinder, Jugend und Familien einen Antrag auf Eingliederungshilfe gem. §35 a SGB VIII stellen.

Eingliederungshilfe gem. §35 a SGB VIII wird für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Menschen im Schulalter erbracht. Voraussetzung ist die Diagnose einer seelischen Störung sowie eine Beeinträchtigung der Teilhabe, die sich aus der seelischen Störung ergibt.

Die Beratung und Prüfung des Leistungsanspruchs für junge Menschen aus Bornheim erfolgt durch den Fachdienst Eingliederungshilfe.

Weitere Informationen:

Eingliederungshilfe über das Kreissozialamt oder den Landschaftsverband Rheinland

Eingliederungshilfe über das Kreissozialamt oder den Landschaftsverband Rheinland

Im Kreissozialamt des Rhein-Sieg-Kreises sowie beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) können Sorgeberechtigte oder junge Menschen einen Antrag auf Eingliederungshilfe gem. SGB IX stellen.

Eingliederungshilfe gem. SGB IX wird für körperlich, geistig, sinnesbeeinträchtigte oder mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und junge Menschen erbracht. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung sowie eine Beeinträchtigung der Teilhabe, die sich daraus ergibt.

Der LVR ist zuständig für heilpädagogische Leistungen für Kinder bis zum Schuleintritt in der Kindertagesbetreuung und Frühförderung (LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie), für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in stationären Einrichtungen (LVR-Dezernat Soziales) und für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Pflegefamilien (LVR-Dezernat Soziales).

Das Kreissozialamt ist zuständig für alle weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder mit Behinderung bis zum Schuleintritt sowie für alle weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung während der Schulzeit.

Weitere Informationen: