Untere Denkmalbehörde
Die Untere Denkmalbehörde (UDB) der Stadt Bornheim ist zuständig für Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und möchte die Eigentümer von Denkmälern sachkundig beraten und unterstützen.
Die UDB ist als Sonderordnungsbehörde angelegt, d.h. sie prüft u.a. die Denkmalwürdigkeit von Objekten, führt formelle Unterschutzstellungsverfahren durch, berät Denkmaleigentümer und erteilt Genehmigungen, fördert Bau- und Erhaltungsmaßnahmen und sie stellt Steuerbescheinigungen aus.
Aufgaben
Am 1. Junli 1980 ist das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG) in Kraft getreten. Das DSchG NRW betont u.a. die Nutzungsnotwendigkeit von Denkmälern und verpflichtet die Eigentümer im Rahmen der Zumutbarkeit zur Erhaltung und denkmalgerechten Nutzung. Die Kommunen sind gehalten, diese Verpflichtung zu unterstützen. Ihnen obliegt die Verantwortung für die Denkmäler im Stadtgebiet.
In den Zuständigkeitsbereich der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bornheim fallen folgende Aufgaben:
Unterschutzstellung von Baudenkmälern
Denkmäler werden auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen in die Denkmalliste eingetragen. Sie sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Zur Zeit gibt es im Stadtgebiet 235 Baudenkmäler und 15 Bodendenkmäler.
Denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW
Einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf es, wenn Maßnahmen an oder in einem Denkmal oder dessen näherer Umgebung ausgeführt werden sollen. Sind die geplanten Maßnahmen zugleich bauantragspflichtig, ist die Beantragung einer separaten denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht notwendig. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die UDB beteiligt. Gem. § 9 DSchG NRW sind alle Maßnahmen (z.B. Anstricharbeiten, Austausch von Fenstern und Türen, Erneuerung der Dacheindeckung, Instandsetzungsarbeiten) erlaubnispflichtig – auch wenn sie bauantragsfrei sind. Dies gilt für das Innere als auch für das Äußere eines Baudenkmals. Die geplanten Maßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit der UDB in Form einer denkmalrechtlichen Erlaubnis abzustimmen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen.
Steuerbescheinigung gem. § 40 DSchG
Sie haben die Möglichkeit nach Abschluss von Arbeiten an Ihrem Denkmal bei der Unteren Denkmalbehörde eine Steuerbescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz zu beantragen. Diese Bescheinigung ist mit Ihrer Einkommenssteuererklärung dem Finanzamt vorzulegen und führt zu einer Steuervergünstigung.
Hinweise für die Beantragung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Denkmalliste
In die Denkmalliste der Stadt Bornheim sind aktuell 235 Baudenkmäler und 15 Bodendenkmäler eingetragen. Bewegliche Denkmäler sind zur Zeit nicht eingetragen:
Formulare
Bauaufsicht und Denkmalschutz
Geurtsen, Stefanie
Auf dem Knickert 10
53332 Bornheim
Anfahrt
Rathausstraße 2
53332 Bornheim
Mo.: 8:30–12:30 Uhr
Do.: 15:00–18:00 Uhr
Telefon: 02222 945-0
Telefax: 02222 945-255