1. Die Planungen der Rheinspange befinden sich derzeit in der Phase der Vorplanung und Linienbestimmung, also im ersten von insgesamt vier Prozessschritten, für den drei bis vier Jahre angesetzt sind. In der Vorplanung werden zunächst die wichtigsten Grundlagen ermittelt. Das heißt, es werden alle verkehrlichen, naturräumlichen, geologischen und sonstigen Gegebenheiten innerhalb des Planungsraums erfasst. Auf dieser Grundlage soll eine verkehrlich sinnvolle, technisch machbare, wirtschaftlich vertretbare und umweltverträgliche Lösung identifiziert werden.
Zu den wesentlichen Untersuchungen im Rahmen der Vorplanung zählt eine Umweltverträglichkeitsstudie, die die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die unterschiedlichen Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen etc.) untersucht, eine Verkehrsuntersuchung, die die erwartete Verkehrsentwicklung in den Blick nimmt, und ein straßenplanerischer Variantenentwurf, der die technische Machbarkeit aufzeigt.
Aus allen untersuchten Trassenverläufen wird eine Vorzugsvariante herausgearbeitet. Diese wird dann dem Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur zur „Bestimmung der Linie“ vorgelegt. Die Vorzugstrasse wird daraufhin öffentlich bekannt gegeben und ist damit für die weitere Planung verbindlich festgelegt.
Beteiligung der Öffentlichkeit: Während der Vorplanung und Linienbestimmung finden drei Abstimmungstermine zur Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) statt. Daran nehmen die sogenannten Träger öffentlicher Belange (TÖB) teil, also betroffene Fachbehörden und anerkannte Naturschutzvereinigungen. Die Termine dienen den TÖB dazu, sich zu den Untersuchungsschritten zu informieren und ihre Fachkenntnisse zum Planungsraum einzubringen. Zwei Termine haben bereits stattgefunden, einer steht noch aus.
Nach Abschluss der Vorplanung finden außerdem die Offenlage der Linie und die Bürgerinformation der Autobahn GmbH zur Linienbestimmung statt. Die Autobahn GmbH informiert die Menschen im Planungsraum auf öffentlichen Veranstaltungen und über verschiedene Kommunikationskanäle und nimmt alle ihre Stellungnahmen und Anmerkungen auf
2. Der zweite Prozessschritt ist die Entwurfsplanung, die etwa zwei Jahre dauert. In der Entwurfsplanung wird in einem sogenannten Vorentwurf die Vorzugsvariante lage- und höhenmäßig ausgearbeitet. Gegenüber der Vorplanung sind in einem begrenzten Korridor noch Verschiebungen möglich. Die Entwurfsplanung dient zur verwaltungsinternen und fachtechnischen Prüfung. Sie legt den haushaltsrechtlichen Kostenrahmen fest und ist Grundlage für die Veranschlagung im Haushalt. Außerdem erfolgt der Nachweis der Flächeninanspruchnahme. Der genehmigte Vorentwurf ist die Grundlage für das Planfeststellungsverfahren.
Beteiligung der Öffentlichkeit: Weitere Abstimmungstermine finden zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) statt. Die Träger öffentlicher Belange (betroffene Fachbehörden und anerkannte Naturschutzvereinigungen) können sich zu den Eingriffen durch das Vorhaben in Natur und Landschaft sowie den Möglichkeiten zur Kompensation informieren und ihre Fachkenntnisse einbringen. Der erste Abstimmungstermin findet zu Beginn der Entwurfsplanung statt, der zweite zum Ende.
3. Beim dritten Prozessschritt handelt es sich um die Genehmigungsplanung und Planfeststellung, die mindestens ein Jahr dauert. In der Genehmigungsplanung wird der Vorentwurf weiterentwickelt und ergänzt. Dabei werden die rechtlich maßgebenden Details in ausreichender Genauigkeit dargestellt. Aus der Genehmigungsplanung müssen für alle, die im Planfeststellungsverfahren beteiligt sind, Art und Umfang der Betroffenheit erkennbar sein.
Straßenbauvorhaben wie die Rheinspange 553 dürfen nur realisiert werden, wenn der aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen bestehende Plan vorher festgestellt ist. Dazu wird ein Verwaltungsverfahren in Form eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens wird bei der zuständigen Anhörungs- bzw. Planfeststellungsbehörde von Straßen.NRW beantragt. Nach einem umfassenden Anhörungsverfahren (Offenlage und Erörterung) entscheidet die Planfeststellungsbehörde schließlich über die Einwendungen und stellt den Plan fest, indem alle öffentlich-rechtlichen und privaten Belange gegeneinander abgewogen werden.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden, und zwar sowohl von direkt betroffenen Bürgern als auch von Trägern öffentlicher Belange. Die Bestandskraft liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbaubehörde die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben: Ab diesem Punkt kann der Bau der Rheinspange in die Wege geleitet werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit: Nun erfolgt auch die Offenlage der Planfeststellungsunterlagen sowie deren Erörterung. Die Planunterlagen werden in allen betroffenen Gemeinden öffentlich zur Einsicht ausgelegt. Die Gemeinden machen das Bauvorhaben und die Offenlage ortsüblich bekannt, in Bornheim also im Amtsblatt. Bürgerinnen und Bürger sowie die beteiligten Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange) können zu den Plänen Einwendungen und Stellungnahmen erheben. Diese werden dann einer Prüfung und Abwägung unterzogen. In begründeten Fällen werden die Planunterlagen geändert.
Wenn alle Einwendungen und Stellungnahmen aus der Offenlage beantwortet sind, lädt die Anhörungsbehörde zu einem Erörterungstermin ein. Der Erörterungstermin hat u. a. den Zweck, die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten und Betroffenen zu besprechen. Die vorgesehenen Maßnahmen werden erläutert und es wird nach Möglichkeit eine Einigung erzielt.
Nach einem umfassenden Anhörungsverfahren (Offenlage und Erörterung) entscheidet die Planfeststellungsbehörde schließlich über die Einwendungen und stellt den Plan fest, indem alle öffentlich-rechtlichen und privaten Belange gegeneinander abgewogen werden.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss können direkt betroffene Bürger und Träger öffentlicher Belange (z. B. Kommunen) Klage erheben. Die Bestandskraft liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbaubehörde die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben: Ab diesem Punkt kann der Bau der Rheinspange in die Wege geleitet werden
4. Der vierte und letzte Prozessschritt beinhaltet die Ausführungsplanung und den Bau, der bis 2030 erfolgen soll. Die Ausführungsplanung wird auf der Grundlage des festgestellten Plans angefertigt. Aufgabe bei der Ausführungsplanung ist es, die Unterlagen so zu verfeinern, dass nach ihnen die Verkehrsanlage gebaut werden kann. Die Auflagen und Regelungen aus dem Planfeststellungsbeschluss sind dabei einzuarbeiten. Steht die Ausführungsplanung, sind die Grundlagen für die Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen gegeben. Nach Fertigstellung wird die Rheinspange als Bundesautobahn für den öffentlichen Verkehr gewidmet und freigegeben.