Wann können und wann müssen Sie zum Schiedsamt gehen?
Schiedspersonen sind für bestimmte zivilrechtliche Streitigkeiten und Strafsachen sachlich zuständig.
Sie können grundsätzlich in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen, zum Schiedsamt gehen.
Für eine Reihe von zivilrechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren jedoch zwingend vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn zuvor eine Streitbeilegung bei einer anerkannten Schiedsstelle versucht worden ist. Dies gilt bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen
1.
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
2.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
3.
in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Bei gewissen Strafdelikten, sogenannten Privatklagedelikten, ist ebenfalls zwingend das Schiedsverfahren vorgeschaltet. Solche Privatklagedelikte sind:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- leichte und fahrlässige Körperverletzung
- Bedrohung
- Sachbeschädigung