Überblick

Meldepflichtig ist jeder, der eine Wohnung bezogen hat. Die Frist für die Anmeldung beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem tatsächlichen Tag des Einzuges. Bei einem Umzug innerhalb Bornheims ist eine Ummeldung erforderlich.

Die An- oder Ummeldung sollte durch die Meldepflichtige/den Meldepflichtigen persönlich erfolgen. Bei Familien genügt es jedoch, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente aller Familienmitglieder vorlegt. Bei Kindern vor Vollendung des 12. Lebensjahres für die noch kein Ausweisdokument ausgestellt wurde, ist die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich.

Sollte eine persönliche Vorsprache nicht möglich sein, kann die An- oder Ummeldung durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Dazu werden eine Vollmacht und die Ausweisdokumente der/des Meldepflichtigen benötigt. Außerdem muss sich der Vertreter selbst ausweisen können und in der Lage sein, über die Meldepflichtige/den Meldepflichtigen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt-/Nebenwohnung), erteilen zu können.

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Bei Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. In diesen Fällen ist die Bestellung/der Gerichtsbeschluss mit vorzulegen.

Seit dem 01.11.2015 ist die Bestätigung des Einzugs durch den Wohnungsgeber/die Wohnungsgeberin zwingend erforderlich.

Details

Voraussetzungen

Die Anmeldung sollte durch die Meldepflichtige/den Meldepflichtigen persönlich erfolgen. Bei Familien genügt es jedoch, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente aller Familienmitglieder zur Anmeldung vorlegt. Bei Kindern vor Vollendung des 12. Lebensjahres für die noch kein Ausweisdokument ausgestellt wurde, ist die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich.

Ablauf

Sollte eine persönliche Vorsprache nicht möglich sein, kann die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Dazu werden eine Vollmacht und die Ausweisdokumente der/des Meldepflichtigen benötigt. Außerdem muss sich der Vertreter selbst ausweisen können und in der Lage sein, über die Meldepflichtige/den Meldepflichtigen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt-/Nebenwohnung), erteilen können. 

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, Nationalpass, eAT-Karte) von jeder anzumeldenden Person, insbesondere den Personalausweis, eAT-Karte zur Anschriftenänderung
  • ggf. Geburtsurkunde
  • ggf. Vollmacht, Betreuungsurkunde 
  • Wohnungsgeberbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung erforderlich!
Seit 01.11.2015 ist die „Bestätigung des Einzugs durch den Wohnungsgeber/die Wohnungsgeberin zwingend erforderlich. Bitte benutzen Sie hierzu den Vordruck, in dem alle anzumeldenden Personen aufgeführt sind. Personen, die selbst genutztes Wohneigentum beziehen, können die Bestätigung selber ausfüllen, müssen jedoch bei der An- bzw. Ummeldung einen Eigentumsnachweis vorlegen (z. B. Grundbuchauszug, notariellen Kaufvertrag etc.).

Gebühren

Gebührenfrei

Fristen

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Tag des Einzuges.

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