Meldepflichtig ist jeder, der eine Wohnung bezogen hat. Die Frist für die Anmeldung beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem tatsächlichen Tag des Einzuges. Bei einem Umzug innerhalb Bornheims ist eine Ummeldung erforderlich.
Die An- oder Ummeldung sollte durch die Meldepflichtige/den Meldepflichtigen persönlich erfolgen. Bei Familien genügt es jedoch, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente aller Familienmitglieder vorlegt. Bei Kindern vor Vollendung des 12. Lebensjahres für die noch kein Ausweisdokument ausgestellt wurde, ist die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich.
Sollte eine persönliche Vorsprache nicht möglich sein, kann die An- oder Ummeldung durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Dazu werden eine Vollmacht und die Ausweisdokumente der/des Meldepflichtigen benötigt. Außerdem muss sich der Vertreter selbst ausweisen können und in der Lage sein, über die Meldepflichtige/den Meldepflichtigen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt-/Nebenwohnung), erteilen zu können.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Bei Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. In diesen Fällen ist die Bestellung/der Gerichtsbeschluss mit vorzulegen.
Seit dem 01.11.2015 ist die Bestätigung des Einzugs durch den Wohnungsgeber/die Wohnungsgeberin zwingend erforderlich.