1. Planungsschritt
Das Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ befindet sich aktuell noch im ersten Planungsschritt. Ziel und Zweck des Teilflächennutzungsplans ist es, einerseits ausreichende und gut nutzbare Konzentrationszonen für zukünftige Windenergienutzungen zu identifizieren und andererseits für das übrige Stadtgebiet eine Ausschlusswirkung zu erzielen, um eine „Verspargelung“ der Landschaft bzw. eine unkontrollierte Ansiedlung von Windenergieanlagen in städtebaulich unerwünschten Lagen rechtssicher auszuschließen.
Teilflächennutzungsplan (TFNP): Für bestimmte privilegierte Vorhaben im Außenbereich können Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden. Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan dient zur Steuerung und Konzentration von privilegierten Vorhaben an geeigneten Standorten im Außenbereich. Zum Schutz der übrigen Räume vor solchen Vorhaben können sachliche Teilflächennutzungspläne zur Darstellung von Konzentrationszonen, Vorrangflächen bzw. Sondergebieten für die zu steuernde Nutzung, z.B. Windenergieanlagen, Kies- und Sandabbaugebiete, Steinbrüche, Schießstände, Gartenbaubetriebe, Mobilfunkantennen, auch zusätzlich zu einem bereits vorhandenen und fortgeltenden Flächennutzungsplan (FNP) für das gesamte Gemeindegebiet, aufgestellt werden. Bei einer widersprüchlichen Darstellung von FNP und TFNP zu ein und derselben Fläche gilt der speziellere sachliche Teilflächennutzungsplan.
Potenzialflächenanalyse:Zur Vorbereitung der Ausweisung von Konzentrationszonen war eine Potenzialflächenanalyse (Gutachten) durchzuführen. So erfolgte die Suche nach geeigneten Konzentrationszonen auf Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet. Die Flächen werden identifiziert, indem sogenannte harte und weiche Ausschlusskriterien (auch „Tabuzonen“) in einer Karte übereinandergelegt werden. Was unter harten Ausschlusskriterien zu verstehen ist, beschreibt die Nr. 4.3.3 des Windenergie-Erlasses NRW. Als Tabuzonen gelten demnach Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auszuschließen sind (u.a. Siedlungsflächen, Gewerbeflächen, Gewässerflächen, Naturschutzgebiete). Weitere Tabubereiche für Windenergieanlagen sind Autobahnen, Schienenverkehr, Wasserstraßen, Hochspannungsleitungen etc.
„Weiche“ Tabuzonen sind Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Stadt anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (z.B. Abstandsflächen von 1.000 Meter zu Wohnbauflächen).
Flächen im Landschaftsschutzgebiet werden nicht pauschal als weiche Tabuzonen eingestuft. So ist die Errichtung von WEA in Landschaftsschutzgebieten möglich, wenn die Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt sind. Landschaftsschutzgebiete stellen also auch in Bornheim kein weiches Ausschlusskriterium dar.
Auch Gebiete, die zum Schutz der Flugsicherheit freigehalten werden müssen, sind in die Prüfung einzubeziehen. Das Luftverkehrsrecht regelt grundsätzlich zwei relevante Aspekte: §§ 12–18 des Luftverkehrsgesetzes klären die Frage, ob Bauwerke als physisches Luftfahrthindernis eine Gefahr für den Flugbetrieb (Kollisionsrisiko) darstellen. § 18a bezieht sich dagegen auf mögliche Störwirkungen auf Navigations- und Radaranlagen der Flugsicherungsorganisationen, die insbesondere von Windenergieanlagen ausgehen. „Von einer Lage außerhalb des sogenannten Anlagenschutzbereichs kann ausgegangen werden, wenn ein Radius von 15 Kilometer zu Flughäfen beziehungsweise 4 Kilometer zu sonstigen Flugplätzen überschritten wird.“ (Windenergie-Erlass) Grundsätzlich bedürfen alle Bauwerke, die eine Höhe von 100 Metern über Grund überschreiten, der Zustimmung der Luftfahrtbehörde im Genehmigungsverfahren. Im Planverfahren prüft die Luftfahrtbehörde die Störwirkung allerdings nicht.