Sterbefall
Sterbefallanzeige/Sterberegister
Hinweis für Bestatter:
Die Unterlagen, die wir für die Beurkundung eines Sterbefalls benötigen, können uns gerne vorab per E-Mail (standesamt(at)stadt-bornheim.de) zugesendet werden. Dies hat den Vorteil, dass wir die Beurkundung vorbereiten können und sich die Wartezeit bei uns verkürzt. In Absprache mit den Bestattern können die Sterbeurkunden im Anschluss abgeholt werden. Die Abholung erfolgt gegen Vorlage der Originaldokumente, welche uns vorab per E-Mail gesendet wurden. Bei Fragen können Sie uns telefonisch unter 02222 945-410, -411 und -417 erreichen.
Beurkundung von Sterbefällen
Beim Standesamt werden Sterbefälle beurkundet, die innerhalb des Stadtgebietes eingetreten sind. Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag - der Samstag gilt nicht als Werktag - dem Standesamt des Ereignisortes anzuzeigen.
Hierzu sind folgende Personen verpflichtet:
- jede Person, die mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die unmittelbar davon Kenntnis hat.
Der Sterbefall ist grundsätzlich persönlich anzuzeigen. Bei einem Sterbefall in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen erfolgt die Anzeige schriftlich durch die Einrichtung.
In fast allen Sterbefällen wird sich der von den Angehörigen beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Formalitäten kümmern. Er wird die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einreichen und die ausgestellten urkundlichen Dokumente vom Standesamt in Empfang nehmen.
Sterbefall im Ausland
Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland, kann nachträglich die Anlegung eines deutschen Sterberegisters beantragt werden. Antragsberechtigt sind die Eltern und Kinder, sowie der Ehegatte oder Lebenspartner der verstorbenen Person. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz der /des Verstorbenen lag.
Unterlagen
Für die Beurkundung des Sterbefalls werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- ärztliche Todesbescheinigung,
- Nachweis über den letzten Wohnsitz,
- Geburtsurkunde der / des Verstorbenen,
- zu der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft der / des Verstorbenen:
die Eheurkunde bzw. Urkunde über die Begründung der Lebenspartnerschaft, - wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits durch Tod oder Scheidung aufgelöst war:
Sterbeurkunde des zuvor verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners oder bei Geschiedenen das Scheidungsurteil.
Fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich neben dem Original mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
Durch die Änderungen des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 kann es sein, dass ältere Urkunden, die Ihnen zum/zur Verstorbenen vorliegen, noch eine andere Bezeichnung tragen. Bitte fragen Sie hierzu im Zweifelsfalle im Standesamt nach.
Gebühren
- Für die Beurkundung eines Sterbefalls erheben wir eine Gebühr in Höhe von 20,00 €. Hierin enthalten sind insgesamt 6 Urkunden, davon 1 für die Bestattung und 2 für Rentenzwecke etc.
- Für jede weitere Urkunde wird eine Gebühr von 10,00 € berechnet.
Ausnahmen: Die Urkundenausstellung ist gebührenfrei, wenn der Bezug von Sozialleistungen nachgewiesen wird oder wenn in dem Gesetz, nach dem die Vorlage der Urkunde verlangt wird, eine Gebührenfreiheit ausdrücklich vermerkt ist.