Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Dies kann sehr unterschiedlich sein. Die nachfolgenden Hinweise bieten Ihnen eine Hilfestellung. Fragen oder Unklarheiten beantworten die Mitarbeiterinnen des Standesamts.
Zunächst stellt das Krankenhaus, in dem Ihr Kind geboren wird, eine Geburtsanzeige aus. Damit dort schon alles richtig eingetragen werden kann, sollten Sie folgende Unterlagen zur Geburt mitnehmen:
- Geburtsurkunden von Mutter und Vater des Neugeborenen,
- bei verheirateten Eltern zusätzlich eine Eheurkunde,
- bei geschiedenen Müttern oder verwitweten Müttern Eheurkunde und Nachweis über die Auflösung der Ehe,
- bei nicht verheirateten Eltern Vaterschaftsanerkennung und gegebenenfalls Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht.
Kontrollieren Sie bitte, ob der Vorname oder die Vornamen Ihres Kindes in der Geburtsanzeige richtig geschrieben sind. Beachten Sie, dass bei zwei Vornamen, die durch einen Bindestrich verbunden sind, diese zu einem Vornamen werden. Ihr Kind muss später auch immer mit diesem Doppelnamen unterschreiben.
Nach der Beurkundung ist eine Änderung des Geburtseintrags nicht mehr möglich.
Nachdem Sie alle Angaben überprüft haben, müssen beide Elternteile die Geburtsanzeige unterschreiben. Bei ledigen Müttern reicht ihre Unterschrift aus.
Damit die Geburt Ihres Kindes innerhalb einer Woche beim Standesamt angemeldet werden kann, wird die Geburtsanzeige direkt vom Krankenhaus an das Standesamt weitergeleitet. Nun können Sie die Geburt Ihres Kindes im Standesamt beurkunden lassen.
Da Bornheim über kein Krankenhaus verfügt, werden hier nur die sog. Hausgeburten beurkundet. Die erforderliche Geburtsanzeige stellt Ihnen Ihre Hebeamme aus.
Verheiratete Eltern
Wenn Sie verheiratetet sind, dann bringen Sie bitte zur Beurkundung der Geburt folgende Unterlagen mit:
- Geburtsurkunden
- Eheurkunde
- Personalausweis / Reisepass
Hinweis:
Haben Sie im Ausland eine Ehe geschlossen, so ist die original Eheurkunde mit Übersetzung beim Standesamt vorzulegen, es sei denn es handelt sich hierbei um eine mehrsprachige internationale Urkunde.
Ausnahme:
Es kann sein, dass weitere Unterlagen erforderlich werden. Sie sollten sich daher möglichst frühzeitig mit dem Standesamt in Verbindung setzen.
- bei ausländischer Staatsangehörigkeit Personalausweis bzw. Reisepässe,
- bei Spätaussiedlern Registrierscheine oder Vertriebenenausweise,
- bei geändertem Familiennamen oder Vornamen Bescheinigungen über Namensänderungen,
- bei Wechsel der Staatsangehörigkeit Einbürgerungsurkunde.
Bitte beachten Sie, dass ausländische Urkunden im Original mit Übersetzung vorgelegt werden müssen!
Verheiratete Eltern mit getrennter Namensführung oder Eltern mit gemeinsamer Sorge, die nicht verheiratet sind, müssen beim ersten Kind gemeinsam zum Standesamt kommen, um den Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Diese Namensführung gilt dann für alle weiteren Kinder.
Werden Kinder während der Ehe geboren und der Ehemann ist nicht der leibliche Vater, so gilt er vor dem Gesetz dennoch zunächst einmal als Vater (sogenannter "Scheinvater") des Kindes und muss auch die Geburtsanzeige mit unterschreiben. Sollte bereits vor Geburt des Kindes klar sein dass der Ehemann nicht der Kindesvater ist, so sollte eine vorgeburtliche „Nichtanerkennung der Vaterschaft“ vorgenommen werden.