Zuständigkeit

Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden?

Zuständig für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes ist das Standesamt, in dessen Bezirk es geboren wird. Dabei ist es egal, wo Sie zum Zeitpunkt der Geburt gemeldet sind.

Unterlagen

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Dies kann sehr unterschiedlich sein. Die nachfolgenden Hinweise bieten Ihnen eine Hilfestellung. Fragen oder Unklarheiten beantworten die Mitarbeiterinnen des Standesamts.

Zunächst stellt das Krankenhaus, in dem Ihr Kind geboren wird, eine Geburtsanzeige aus. Damit dort schon alles richtig eingetragen werden kann, sollten Sie folgende Unterlagen zur Geburt mitnehmen:

  1. Geburtsurkunden von Mutter und Vater des Neugeborenen,
  2. bei verheirateten Eltern zusätzlich eine Eheurkunde,
  3. bei geschiedenen Müttern oder verwitweten Müttern Eheurkunde und Nachweis über die Auflösung der Ehe,
  4. bei nicht verheirateten Eltern Vaterschaftsanerkennung und gegebenenfalls Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht.

Kontrollieren Sie bitte, ob der Vorname oder die Vornamen Ihres Kindes in der Geburtsanzeige richtig geschrieben sind. Beachten Sie, dass bei zwei Vornamen, die durch einen Bindestrich verbunden sind, diese zu einem Vornamen werden. Ihr Kind muss später auch immer mit diesem Doppelnamen unterschreiben.

Nach der Beurkundung ist eine Änderung des Geburtseintrags nicht mehr möglich.

Nachdem Sie alle Angaben überprüft haben, müssen beide Elternteile die Geburtsanzeige unterschreiben. Bei ledigen Müttern reicht ihre Unterschrift aus.

Damit die Geburt Ihres Kindes innerhalb einer Woche beim Standesamt angemeldet werden kann, wird die Geburtsanzeige direkt vom Krankenhaus an das Standesamt weitergeleitet. Nun können Sie die Geburt Ihres Kindes im Standesamt beurkunden lassen.

Da Bornheim über kein Krankenhaus verfügt, werden hier nur die sog. Hausgeburten beurkundet. Die erforderliche Geburtsanzeige stellt Ihnen Ihre Hebeamme aus.

Verheiratete Eltern

Wenn Sie verheiratetet sind, dann bringen Sie bitte zur Beurkundung der Geburt  folgende Unterlagen mit:

  • Geburtsurkunden
  • Eheurkunde
  • Personalausweis / Reisepass

Hinweis:
Haben Sie im Ausland eine Ehe geschlossen, so ist die original Eheurkunde mit Übersetzung beim Standesamt vorzulegen, es sei denn es handelt sich hierbei um eine mehrsprachige internationale Urkunde.

Ausnahme:
Es kann sein, dass weitere Unterlagen erforderlich werden. Sie sollten sich daher möglichst frühzeitig mit dem Standesamt in Verbindung setzen.

  • bei ausländischer Staatsangehörigkeit Personalausweis bzw. Reisepässe,
  • bei Spätaussiedlern Registrierscheine oder Vertriebenenausweise,
  • bei geändertem Familiennamen oder Vornamen Bescheinigungen über Namensänderungen,
  • bei Wechsel der Staatsangehörigkeit Einbürgerungsurkunde.

Bitte beachten Sie, dass ausländische Urkunden im Original mit Übersetzung vorgelegt werden müssen!

Verheiratete Eltern mit getrennter Namensführung oder Eltern mit gemeinsamer Sorge, die nicht verheiratet sind, müssen beim ersten Kind gemeinsam zum Standesamt kommen, um den Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Diese Namensführung gilt dann für alle weiteren Kinder.

Werden Kinder während der Ehe geboren und der Ehemann ist nicht der leibliche Vater, so gilt er vor dem Gesetz dennoch zunächst einmal als Vater (sogenannter "Scheinvater") des Kindes und muss auch die Geburtsanzeige mit unterschreiben. Sollte bereits vor Geburt des Kindes klar sein dass der Ehemann nicht der Kindesvater  ist, so sollte eine vorgeburtliche „Nichtanerkennung der Vaterschaft“ vorgenommen werden.

Nicht verheiratete Eltern

Unterlagen, welche nicht miteinander verheiratete Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit bei der Beurkundung der Geburt vorlegen müssen:

Fall1: Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden.

Fall1: Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden.

Sie benötigen:

wenn Sie ledig sind:
Ihre eigene Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift Ihres Geburtsregisters (erhältlich beim Standesamt Ihres Geburtsorts) und Ihren Personalausweis.

wenn Sie geschieden oder verwitwet sind zusätzlich:
eine Eheurkunde, aus der die Auflösung der Ehe und Ihre aktuelle Namensführung hervorgehen (erhältlich beim Standesamt der Eheschließung). Das Kind erhält in diesem Fall als Geburtsnamen automatisch den Familiennamen der Mutter.

Hinweis:
Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann der Vater nachgetragen werden, sobald die Vaterschaft anerkannt wurde.
Jetzt mehr zur Vaterschaftsanerkennung erfahren >

Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entweder legen die Eltern beim Jugendamt fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben oder die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können Sie innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.

Fall 2: Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.

Fall 2: Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.

In diesem Fall sprechen Sie bitte beide persönlich im Standesamt vor. Neben der Geburtsanzeige des Krankenhauses benötigen Sie:

für beide Elternteile:
eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters, sowie einen gültigen Personalausweis bzw. Pass.

für den Elternteil, der geschieden oder verwitwet ist:
eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk.

Alternative 1:

Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. Die Mutter unterzeichnet die Vornamensgebung für das Kind; das Kind erhält regelmäßig den Familiennamen der Mutter. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn die Mutter eine Erklärung darüber abgibt, dass sie die alleinige Sorge für das Kind hat und der Vater einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhalten darf (diese Einwilligung muss öffentlich beglaubigt werden).

Alternative 2:

Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. Beide Elternteile geben beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Beide erklären gemeinsam, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamens gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

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Fall 3: Es gibt bereits eine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.

Fall 3: Es gibt bereits eine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.

In diesem Fall sprechen Sie bitte beide persönlich im Standesamt vor. Neben der Geburtsanzeige des Krankenhauses benötigen Sie:

für beide Elternteile:
eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters, sowie einen gültigen Personalausweis bzw. Pass.

für den Elternteil, der geschieden oder verwitwet ist
eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk
und die Urkunde(n) über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung.
Falls eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Notar abgegeben worden ist und diese dem Standesamt vorgelegt wird, dann legen beide Eltern gemeinsam fest, welche Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll.
Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, bestimmt sie allein den Vornamen des Kindes. Das Kind erhält regelmäßig ihren Familiennamen. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, sollten Sie möglichst beide persönlich mit der Geburtsanzeige des Krankenhauses im Standesamt vorsprechen, um die entsprechende Namenserklärung abzugeben.

Ist die Geburt beurkundet erhalten Sie zweckgebundene Bescheinigungen für:

  • Kindergeld,
  • Hilfe bei Schwanger- oder Mutterschaft bei der Krankenkasse,
  • Elterngeld.

Das Standesamt meldet das Kind beim zuständigen Einwohnermeldeamt an.

Geburtsurkunden oder Abschriften aus dem Geburtenregister können nur von dem Standesamt ausgestellt oder beglaubigt werden, das die Geburt des Kindes beurkundet hat.

Gebühren

Die Beurkundung einer Geburt und Urkunden, die für gesetzliche Zwecke ausgestellt werden, sind grundsätzlich gebührenfrei. Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden benötigt werden.

Jetzt Gebührensatzung ansehen >

Namenserklärungen für Kinder

Welchen Vornamen können Sie Ihrem Kind geben?

Welchen Vornamen können Sie Ihrem Kind geben?

Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Ausschließlich der Vorname "Maria" darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so muss dem Kind ein weiterer, geschlechtsspezifischer Vorname beigelegt werden. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die das Kind der Lächerlichkeit preisgeben, dürfen nicht gewählt werden.

Welchen Familiennamen erhalten Ihre Kinder?

Welchen Familiennamen erhalten Ihre Kinder?

Die Namensführung des Kindes unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt. Besitzt es mehrere Staatsbürgerschaften, ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem das Kind voraussichtlich am engsten verbunden sein wird; ist es auch Deutscher, so unterliegt es deutschem Recht.

Deutsches Recht kann auch dann gewählt werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Voraussetzung zur Namenserteilung nach deutschem Recht ist, dass das Kind minderjährig und noch keine Ehe eingegangen ist.

Welchen Familiennamen bekommt ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind?

Welchen Familiennamen bekommt ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind?

Wenn Sie einen gemeinsamen Familiennamen führen, wird dieser auch Geburtsname Ihres Kindes. Führen Sie keinen gemeinsamen Familiennamen und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, können Sie den Familiennamen von Vater oder Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung ist für alle gemeinsamen Kinder bindend.

Haben Sie bereits ein gemeinsames Kind das vor der Eheschließung geboren wurde?

Haben Sie bereits ein gemeinsames Kind das vor der Eheschließung geboren wurde?

Wenn Sie bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmt haben, erhält ihr Kind ebenfalls diesen Namen als Geburtsnamen, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein älteres Kind erhält diesen Namen nur, wenn es sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt.

Wenn Sie keinen Ehenamen bestimmt und die gemeinsame Sorge zum Kind erst durch die Eheschließung erhalten haben, können Sie innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Wenden Sie sich dazu bitte an das Standesamt, das die Geburt Ihres Kindes beurkundet hat. Auch hier gilt: Kinder ab fünf Jahren müssen sich der Bestimmung anschließen, damit sie wirksam wird.

Treffen Sie keine neue Wahl oder hatten Sie bereits vor der Eheschließung die gemeinsame Sorge zum Kind, behält das Kind den bisherigen Namen.

Welchen Familiennamen bekommt ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind?

Welchen Familiennamen bekommt ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind?

Erklären die Eltern vor der Geburt des Kindes, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam den Namen des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Wird die gemeinsame Sorgeerklärung erst abgegeben, wenn das Kind bereits einen Familiennamen führt, kann der Geburtsname innerhalb von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Ist das Kind älter als fünf Jahre, kann es sich innerhalb der gleichen Frist der Namensbestimmung anschließen.

Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ergibt sich folgende Regelung:

Wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, bekommt das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Dazu bedarf es der Einwilligung des anderen Elternteils und auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Haben Sie ein Kind aus einer vorherigen Beziehung und haben neu geheiratet?

Haben Sie ein Kind aus einer vorherigen Beziehung und haben neu geheiratet?

Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert werden soll. Der Elternteil und sein Ehepartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des Elternteils, der nicht sorgeberechtigt ist, oder besteht gemeinsame Sorge der Eltern, muss dieser Elternteil einwilligen. Das Familiengericht kann die fehlende Einwilligung ersetzen, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Namenserteilung bedarf auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Diese Namenserteilung hat nur namensändernde Wirkungen. Im Gegensatz zu einer Annahme als Kind durch Gerichtsbeschluss, treten keine verwandtschaftlichen, unterhalts- und erbrechtlichen sowie staatsangehörigkeitsrechtliche Änderungen ein.

Die Namenserteilung ist unwiderruflich! Sie erstreckt sich rechtlich auch noch auf Kinder des Kindes, sofern diese das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.