Voraussetzung

Die Vaterschaft für ein Kind kann anerkannt werden, wenn nicht bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

Ist die Mutter verheiratet oder verheiratet gewesen, kann ungeachtet dessen ein Dritter für ein Kind, das nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren ist, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft mit Zustimmung des Ehemannes anerkennen. In diesem Fall wird die Anerkennung frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

Anerkennung nach deutschem Recht

Die Anerkennung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Sie kann auch nach deutschem Recht anerkannt werden, wenn der Anerkennende im Zeitpunkt der Geburt des Kindes staatenlos, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling war oder wenn seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann und er seinen Aufenthalt im Inland hat.

Zur Anerkennung ist stets die Zustimmung der Mutter erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen können weitere Zustimmungen erforderlich werden:

  • Zustimmung des Kindes (je nach Alter)
  • Zustimmung des Ehemannes (falls die Mutter noch verheiratet ist, der Ehemann aber nicht der Vater ist)
  • Zustimmung durch einen gesetzlichen Vertreter Ein Geschäftsfähiger kann die Anerkennungserklärung selbst abgeben (gegebenenfalls mit Einwilligung des gerichtlich bestellten Betreuers). Will ein beschränkt Geschäftsfähiger oder Geschäftsunfähiger (d. h. eine Person, die dauerhaft nicht im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und daher zur freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist) die Vaterschaft anerkennen, bedarf es hierzu der Zustimmung bzw. der Erklärung durch seinen gesetzlichen Vertreter.

Diese Zustimmungserklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

Hinweis

  • Anerkennung und Zustimmung der Vaterschaft können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
  • Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich.

Die wirksame Anerkennung schafft verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Unberührt bleiben die gesetzliche Vertretung und der Familienname des Kindes. Nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung können hierzu jedoch entsprechende Erklärungen abgegeben werden.

Erkennt ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft zu einem ausländischen Kind an, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn das Anerkennungsverfahren vor Vollendung des 23. Lebensjahrs des Kindes eingeleitet wurde.

Die Vaterschaftsanerkennung kann von dem Anerkennenden widerrufen werden, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Auch der Widerruf ist öffentlich zu beurkunden und darf nicht an eine Bedingung oder Zeitbestimmung geknüpft sein.

Anerkennung nach ausländischem Recht

Bei der Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind nach ausländischem Recht sind die Rechtsbestimmungen des betreffenden Staates zu beachten. Diese sollten bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Landes erfragt werden. Ob eventuelle durch die Vaterschaftsanerkennung nach diesem Recht vorgesehene, sich auf den Familiennamen des Kindes auswirkende Folgen auch für den deutschen Rechtsbereich eintreten, bleibt der Prüfung durch die zuständigen deutschen Behörden vorbehalten. Bei der Anerkennung nach ausländischem Recht sind unter Umständen zusätzliche Zustimmungserklärungen abzugeben.