Namensänderung
Namensrechtliche Erklärungen
Nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen Familiennamens
Wenn Sie bei der Eheschließung/Lebenspartnerschaftsbegründung noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Es gibt keine zeitliche Befristung eine nachträgliche Erklärung zum gemeinsamen Familiennamen abzugeben.
Die Notwendigkeit einer nachträglichen Erklärung kann sich bei einer Eheschließung im Ausland ergeben, da sich der Familienname des deutschen Ehegatten nicht ändert, so lange keine nach deutschem Recht wirksame Erklärung zum Ehenamen abgegeben wird.
Aufgrund der Vielzahl der denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Es empfiehlt sich in diesen Fällen eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder dem hiesigen Standesamt.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind oder ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben.
Diese Erklärung können Sie beim Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes abgeben. Wirksam wird die Erklärung jedoch erst, wenn sie das Standesamtes des Eheschließungsortes entgegen genommen hat. Es erfolgt ein entsprechender Eintrag in das Eheregister und eine Mittelung an das Einwohnermeldeamt.
Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen.
Erforderliche Unterlagen:
- Eheurkunde,
- Nachweis der Auflösung rechtskräftiges Scheidungsurteil/Beschluss oder Sterbeurkunde, ggf. mit amtlicher Übersetzung,
- Reisepass oder Personalausweis,
- ggf. Geburtsurkunde, Bescheinigung über die Namensführung,
- evtl. Dolmetscher (Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen).
Weitere Unterlagen sind zu erfragen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine vorherige telefonische Rücksprache.
Gebühren
Für die Erklärung über die Namensführung wird eine Gebühr in Höhe von 45,00 € berechnet.
Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB
(Die Angleichung von Namen an das deutsche Recht nach Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB)
Anlass und Voraussetzungen der Erklärung
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren, wohingegen die Vornamen dazu dienen verschiedene Familienmitglieder voneinander zu unterscheiden. Dem Namensrecht anderer Länder liegen zum Teil völlig andere Namensformen zugrunde.
Gemäß Art. 47 EGBGB kann jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nunmehr deutschem Namensrecht unterliegt, ihren Namen an die Strukturen des deutschen Rechts angleichen. Ein solcher Wechsel des Namensstatuts geschieht u. a. durch die Einbürgerung.
Im Einzelnen sind folgende Angleichungsmöglichkeiten gegeben:
- Sofern eine Person einen Namen führt, der aus mehreren Teilen besteht (Namenskette), so können aus diesen Namen Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Ein Familienname soll dabei nur aus einem Teil bestehen.
- Wenn ein Vor- oder Familienname fehlt, kann ein solcher zum bisherigen Namen dazu gewählt werden.
- Namensteile, die dem deutschen Recht fremd sind (z.B. Vaters- oder Mittelnamen) können abgelegt werden.
- Beim Führen von Namen, die nach dem Geschlecht oder dem Familienverhältnis ihres Trägers abgewandelt sind, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
Bei Abgabe einer Angleichungserklärung können fremdländische Vor- oder Familiennamen in ihre deutschsprachige Form geändert werden. Sofern es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kann dieser durch eine neuen Vornamen ersetzt werden.
Wirkungen und Anerkennung der Angleichungserklärung
Die Angleichung von Namen an das deutsche Recht kann nur beim Standesamt erklärt werden. Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.