Ansprechpartner
Abteilungsleiterin Ratsbüro
Ratsbüro, Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog
Telefon: 02222 945-212
Eine Einwohnerin oder ein Einwohner kann gemäß § 25 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
Der Antragsteller muss seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. Folgende Voraussetzungen muss der Antrag erfüllen:
Die Verwaltung prüft umgehend nach Eingang des Antrags dessen Zulässigkeit. Die Zulässigkeitsprüfung muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags abgeschlossen sein. Über das Ergebnis ist der Rat unverzüglich zu unterrichten.
Hat der Rat beschlossen, dass der Einwohnerantrag zulässig ist, erfolgt die sachliche Beratung spätestens in der nächsten Ratssitzung. In dieser Sitzung soll der Rat die benannten Vertreter des Einwohnerantrags anhören. Zur Vorbereitung der sachlichen Beratung fertigt die Verwaltung eine fachliche Stellungnahme an. Die Vertreter der Antrags-Unterzeichner sind über das Ergebnis der sachlichen Beratung durch die Verwaltung schriftlich zu unterrichten.
Hat der Rat beschlossen, dass der Einwohnerantrag unzulässig ist, teilt die Verwaltung dies den vertretungsberechtigten Personen durch schriftlichen Bescheid mit.
Schriftlicher Antrag
Keine
Zulässigkeitsprüfung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang bei der Verwaltung
Schumacher-Lambertz, Karin
Rathausstraße 2
53332 Bornheim
Anfahrt
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Do. zusätzlich: 15:00–18:00 Uhr
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