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Abteilungsleiterin Ratsbüro
Ratsbüro, Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog
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Die Bürger können in einem Bürgerbegehren beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst entscheiden. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.
Das Verfahren nach § 26 GO ist zweistufig. Es gliedert sich in eine Antragsstufe (= Bürgerbegehren) und eine Abstimmungsstufe (= Bürgerentscheid). Das Bürgerbegehren muss sich auf eine Angelegenheit der Stadt beziehen, schriftlich eingereicht werden und die zu entscheidende Frage sowie eine Begründung enthalten. Dann kann es von den Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet werden.
Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürgerinnen und Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist den Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der Kosten mit, die mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbunden sind. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben.
Für das Unterschriftenquorum ist die Zahl der Bürgerinnen und Bürger maßgebend, die am Tag des Eingangs des Begehrens durch die Meldebehörde festgestellt worden sind. Das heißt, in der Stadt Bornheim mit knapp 50.000 Einwohnern müssen 7 Prozent der Bürgerinnen und Bürger, die am Stichtag gemeldet waren, das Bürgerbegehren unterzeichnet haben, damit es zulässig ist.
Sind alle erforderlichen Bedingungen erfüllt, stellt der Rat fest, dass das Bürgerbegehren „zulässig“ ist. Er selbst kann dann in dessen Sinne entscheiden, also dem Bürgerbegehren entsprechen, muss dies aber nicht. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss die Stadt innerhalb von drei Monaten einen Bürgerentscheid durchführen.
Dabei werden die Bürgerinnen und Bürger, ähnlich einer Wahl, zur Stimmabgabe über die gestellte Frage aufgefordert. Bei einem Bürgerentscheid kann man nur mit Ja oder Nein stimmen. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss in Bornheim mindestens 25 Prozent der Bürgerinnen und Bürger betragen.
Wenn Sie ein Bürgerbegehren planen, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt zu den städtischen Fachleuten auf. Sie beraten Sie gern und ausführlich.
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Innerhalb der folgenden zwei Jahre kann er nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, der auf Initiative des Rates erfolgt.
Schriftlicher Antrag
Keine
Zulässigkeitsprüfung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang bei der Verwaltung
Schumacher-Lambertz, Karin
Rathausstraße 2
53332 Bornheim
Anfahrt
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Do. zusätzlich: 15:00–18:00 Uhr
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