Das Jugendamt kann als Pfleger (Teilbereiche der elterlichen Sorge) oder Vormund von einem Gericht bestellt werden. Dies kann dann geschehen, wenn die Eltern nicht oder vorrübergehend nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge ihres Kindes auszuüben.
Der Vormund/Pfleger ist ausschließlich dem Wohl seines Mündels (unmündige Person) verpflichtet und vertritt ihn in seinen rechtlichen Belangen.
Das Jugendamt wird kraft Gesetzes mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter dessen Vormund.