Voraussetzungen
Kinder…:
- dürfen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- müssen in Bornheim bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.
Zudem darf der Unterhalt nicht oder nicht regelmäßig vom anderen Elternteil bezogen werden.
Der Anspruch für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auf Unterhaltsvorschuss wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Buchstabengruppe A–K: Sabine Hepenstrick
Buchstabengruppe L–Z: Maren Cremer-Röleke
Hinweis: Neben der Möglichkeit das Antragsformular herunterzuladen (siehe unten unter "Downloads") kann der Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen auch direkt online gestellt werden. Klicken Sie HIER und Sie werden Schritt für Schritt durch das Verfahren geleitet.