Für die Erklärung zur Namensführung ist eine Terminvereinbarung erfoderlich. Bitte wenden Sie sich an 02222 945-410 Herr Geis, 02222 945-417 Frau Wahl (Mittwoch bis Freitag) oder 02222 945-411 Frau Schurz.
Nachträglich Erklärung eines gemeinsamen Familiennames
Haben Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt, können Sie dies zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Für die nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen Familiennamen gibt es keine zeitliche Befristung.
Bei einer Eheschließung im Ausland kann sich eine Notwendigkeit zur nachträglichen Erklärung ergeben, da sich der Familienname des deutschen Ehegatte nicht ändert, so lange keine nach deutschem Recht wirksame Erklärung abgegeben wurde.
Aufgrund der Vielzahl der denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Es empfiehlt sich in diesen Fällen eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder dem Standesamt.
Wiederannahme eines früheren Namen nach Auflösung der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft)
Sind Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben.
Diese Erklärung kann beim Standesamt des Hauptwohnsitzes abgegeben werden. Wirksam wird die Erklärung allerdings erst, wenn sie das Standesamt der Eheschließung entgegengenommen hat. Es erfolgt ein entsprechender Eintrag in das Eheregister und die Mitteilung an das Einwohnermeldeamt.
Eine Beratung über die rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen.
Erforderliche Unterlagen:
- Eheurkunde bzw. aktueller Auszug aus dem Eheregister
- Nachweis über die Auflösung der Ehe: Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. rechtskräftiges Scheidungsurteil/Beschluss
- Reisepass oder Personalausweis
- ggf. Geburtsurkunde, Bescheinigung über die Namensführung
- bei ausländischen Urkunden / Scheidungsurteilen: amtliche Übersetzung der Dokumente
Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Weitere Unterlagen sind zu erfragen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine vorherige telefonische Rücksprache.
Gebühren
Für die Erklärungen zur Namensführung wird eine Gebühr in Höhe von 45,00 € berechnet.
Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren. Dagegen dienen Vornamen dazu, verschiedene Familienmitglieder voneinander zu unterscheiden.
Den Namensrechten anderer Länder liegen zum Teil völlig andere Namensformen zugrunde.
Gemäß Art. 47 EGBGB kann jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und nunmehr deutschem Namensrecht unterliegt, ihren Namen an die Strukturen des deutschen Rechts angleichen. Ein solcher Wechsel des Namensstatuts geschieht u.a. durch die Einbürgerung.
Im Einzelnen sind folgende Angleichungsmöglichkeiten gegeben:
- Sofern eine Person einen Namen führt, der aus mehreren Teilen besteht (Namenskette), so können aus diesen Namen Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Ein Familienname soll dabei nur aus einem Teil bestehen.
- Wenn ein Vor- oder Familienname fehlt, kann ein solcher zum bisherigen Namen dazu gewählt werden.
- Namensteile, die dem deutschen Recht fremd sind (z.B. Vaters- oder Mittelnamen) können abgelegt werden.
- Beim Führen von Namen, die nach dem Geschlecht oder dem Familienverhältnis ihres Trägers abgewandelt sind, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
- Bei Abgabe einer Angleichungserklärung können fremdländische Vor- oder Familiennamen in ihre deutschsprachige Form geändert werden. Sofern es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kann dieser durch eine neuen Vornamen ersetzt werden.
Erstreckung der Namensführung
Wird ein Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung über die Angleichung dieses Namens nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.
Betrifft die Namensänderung auch Namen minderjähriger Kinder, so können die Eltern für ihre Kinder Anschlusserklärungen abgeben. Die genauen Voraussetzungen hierbei richten sich nach dem Alter der Kinder.