Jugendhilfe im Strafverfahren

Überblick

Die Jugendhilfe im Strafverfahren erfüllt die gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes, in Strafverfahren gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahren) mitzuwirken. Die Mitarbeiter beraten und begleiten die Betroffenen während des gesamten Jugendstrafverfahrens. Dies gilt sowohl für die gerichtlichen, wie auch für die außergerichtlichen Verfahren (Diversionsverfahren).

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist keine Ermittlungsbehörde, sondern Teil des Jugendamtes. Sie ist insbesondere für die pädagogischen und erzieherischen Aspekte im Strafverfahren zuständig. Bei der Bewertung der Straftat berücksichtigt sie die individuelle Situation der Betroffenen, insbesondere deren Persönlichkeitsentwicklung und die jeweiligen Lebensumstände, um vor diesem Hintergrund geeignete und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Straftaten vorzuschlagen. Die Mitarbeiter der Jugendhilfe im Strafverfahren begleiten die Betroffenen während des gesamten Strafverfahrens und nehmen in der Regel am Hauptverhandlungstermin teil.

Darüber hinaus vermittelt, begleitet und überwacht die Jugendhilfe im Strafverfahren Auflagen und Weisungen, die das Gericht/die Staatsanwaltschaft dem Betroffenen auferlegt (Sozialstunden, Trainingskurse, Betreuungsweisungen etc.). Wenn notwendig und geeignet, werden erzieherische Hilfen angeregt und eingeleitet.

Die Mitarbeiter der Jugendhilfe im Strafverfahren sind zudem an verschiedenen präventiven Maßnahmen und Schulprojekten beteiligt und bieten Beratung für Strafunmündige und Schulabstinenzler und deren Eltern an.

Die Inanspruchnahme der Beratung ist grundsätzlich freiwillig.

Presse

Ansprechpartner

Heike Koch
Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)
Kinder- und Jugendhilfe
Telefon: 02222 9437-5418
E-Mail
Stefan Kuhlmann
Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)
Kinder- und Jugendhilfe
Telefon: 02222 9437-5469
E-Mail