Menschen die ihre Heimat, ihren Beruf und häufig auch ihre Familie verloren haben, brauchen Hilfe für einen Neuanfang. Dabei zählen neben der Unterbringung auch die gesellschaftliche Integration und die Betreuung der Menschen zu den wesentlichen Aufgaben einer Kommune.
In der Stabsstelle Flüchtlingsarbeit erfolgt die Planung, Beratung und Koordinierung von Maßnahmen und aktuellen Projekten in der Flüchtlingsarbeit.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.
Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich nicht nur auf Asylbewerber, sondern umfasst unter anderem auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder eines der in § 1 AsylbLG näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis.
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt den Leistungsbedarf von Asylbewerbern, der sich in der Höhe an den Beträgen der Sozialhilfe des SGB XII orientiert.
Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland besteht, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 AsylbLG, ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, die sich am gesamten Umfang des Sozialgesetzbuches XII orientieren.
Die Regelungen zu Leistungen für Asylbewerber stehen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).