Entsorgung von Gartenabfällen

Gartenabfall

Gartenabfall (Symbolbild)

Es ist grundsätzlich verboten, Abfälle jeglicher Art zu ver­brennen. Dies gilt auch für pflanzli­che Abfälle aus Haus- und Kleingärten. Soweit sie nicht im Garten kompos­tiert werden, gehören sie in die Biotonne, in Beistellsäcke der RSAG oder sind bei einer Entsorgungsanlage der RSAG anzu­liefern. Als zusätzliche Serviceleistung der Stadt können Grünabfälle auch beim Stadtbetrieb abgegeben werden.

Beim Erwerb der Beistellsäcke aus Jute bezahlt man eine Zusatzgebühr und darf sie daher in unbegrenzter Anzahl zu den Terminen der Bio­abfuhr bereitstellen, auch wenn man keine Biotonne hat. Die Ver­kaufsstellen von Beistell­säcken sind auf der Rückseite des Abfallkalenders aufgelistet und auf den Internetseiten der RSAG abrufbar.

Außerdem werden gebündelte Grünabfälle alle vier Wochen auf Bestellung (unter 0800-306 5555 oder online unter www.rsag.de) abgeholt. Bis zu 3 m³ werden - kostenlos und ohne Anrech­nung als Sonderabfuhr - mitgenommen. Die Bündel sind mit reiß­fester, verrottbarer Schnur zu ver­schnü­ren und dürfen bis zu 50 x 50 x 100 cm groß sein. Bei Gehölzschnitt darf der Durch­messer von Ästen und Wurzeln bis zu 8 cm betragen.

Befüllte Kartons und Papiersäcke werden seit der Umstellung 2019 nicht mehr mitgenommen, denn sie waren zu oft aufgerissen bzw. enthielten oft zu viel Plastikanteile. Natürlich sind auch in Plastikbeutel verpackte Bioabfälle von der Abfuhr ausge­schlos­­sen. Dies gilt auch, wenn die Plastikbeutel angeblich kompostierbar sind. Denn erfahrungs­gemäß verrotten sie zu langsam und stören den Kompostierungsprozess erheblich.

Lediglich in be­stimmten Ausnahmefällen dürfen pflanz­liche Abfälle, z.B. landwirtschaftlicher Herkunft, ver­brannt wer­den. Dafür muss eine Genehmigung beim Ordnungsamt beantragt werden. Unter welchen Bedingungen eine Verbrennung genehmigt werden kann und welche Angaben der Antrag enthalten muss, können Sie dem "Merkblatt zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen und zum Verbrennen im Freien" entnehmen.

Eine Genehmigung brauchen Sie auch, wenn Sie ein Lagerfeuer machen möchten. Weitere Informationen im Merkblatt zum Abbrennen eines Lagerfeuers.

Hier gelangen Sie zum Antragsformular auf Ausnahmegenehmigung für Verbrennung im Freien.

Ohne Genehmigung dürfen Sie handelsübliche Feuerschalen und Feuerkörbe bis maximal 1m Durchmesser  für sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeits-feuer verwenden, wenn Sie dafür sorgen, dass es nicht zu Gefährdungen oder Rauchbelästigungen kommt.  Weitere Informationen im Merkblatt zur Benutzung von Feuerschalen und Feuerkörben.

Fühlen Sie sich durch Feuer im Freien belästigt, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt oder außerhalb der städtischen Dienstzeiten an die Polizei Bornheim, Tel. 0228 155811.