Versteigerererlaubnis

Überblick

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis. Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet. Bei der Ausübung des Gewerbes sind die Regelungen aus der Versteigererverordnung (VerstV) zu beachten.

Eine Erlaubnis für das Gewerbe eines Versteigerers kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen - beispielsweise einer GmbH - beantragt werden. Personengesellschaften wie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften, GmbH & Co. KG können keine Versteigerererlaubnis bekommen. Bei einer Personengesellschaft braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Weitere Informationen zum Thema „Selbstständigkeit/Existenzgründung“ erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg.

Details

Ablauf

Der vollständig ausgefüllte Antrag ist an die Abteilung Ordnungswesen zu richten. Er kann auch persönlich zu den Öffnungszeiten oder nach Terminabsprache gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Versteigerererlaubnis nach § 34 b der Gewerbeordnung (GewO)
  • Personalausweis oder Reisepass oder mit Meldebescheinigung. Bei Ausländern, die nicht Bürger der europäischen Union sind, muss eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt, vorgelegt werden.
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen.
  • Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung für alle vertretungsberechtigten Personen und für die juristische Person vorgelegt werden. Letztere muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse. Diese Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie bei der Stadtkasse Ihres Wohnortes. Üben Sie bereits eine gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Ihre Gewerbesteuer zuständigen Stadtkasse beibringen.
  • Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse für alle vertretungsberechtigten Personen und für die juristische Person vorgelegt werden. Letztere muss bei der für den Firmensitz zuständigen Stadtkasse beantragt werden.
  • Auszug aus dem Vollstreckungsportal der Länder für den Zeitraum ab 1. Januar 2013.                      Der Auszug ist über das Internet zu beantragen www.vollstreckungsportal.de.
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts. Erhältlich beim Amtsgericht, in deren Bezirk der Gewerbetreibende bzw. der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz bzw. eine gewerbliche Niederlassung hatte.
  • Alle persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Gebühren

Für die Erlaubnis wird je nach Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr im vorgesehenen Gebührenrahmen zwischen 50 und 700 Euro festgesetzt.

Sollte der Antrag abgelehnt oder durch den Antragsteller zurückgenommen werden, wird eine Teilgebühr erhoben. Die Aufforderung zur Zahlung der Verwaltungsgebühr erfolgt in Form eines schriftlichen Gebührenbescheides.

Fristen und Bearbeitungszeiten

Die Erlaubnis ist vor der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit zu beantragen.

Sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen, wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen über den Antrag entschieden.

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO), insbesondere § 34 b