Ordnungswesen
Zelleröhr, Daniel
Rathausstraße 2
53332 Bornheim
Anfahrt
Mo.–Fr.: 8:30–12:30 Uhr
Do. zusätzlich: 15:00–18:00 Uhr
Telefon: 02222 945-161
Telefax: 02222 945-126
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis. Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet. Bei der Ausübung des Gewerbes sind die Regelungen aus der Versteigererverordnung (VerstV) zu beachten.
Eine Erlaubnis für das Gewerbe eines Versteigerers kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen - beispielsweise einer GmbH - beantragt werden. Personengesellschaften wie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften, GmbH & Co. KG können keine Versteigerererlaubnis bekommen. Bei einer Personengesellschaft braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Weitere Informationen zum Thema „Selbstständigkeit/Existenzgründung“ erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg.
Der vollständig ausgefüllte Antrag ist an die Abteilung Ordnungswesen zu richten. Er kann auch persönlich zu den Öffnungszeiten oder nach Terminabsprache gestellt werden.
Für die Erlaubnis wird je nach Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr im vorgesehenen Gebührenrahmen zwischen 50 und 700 Euro festgesetzt.
Sollte der Antrag abgelehnt oder durch den Antragsteller zurückgenommen werden, wird eine Teilgebühr erhoben. Die Aufforderung zur Zahlung der Verwaltungsgebühr erfolgt in Form eines schriftlichen Gebührenbescheides.
Die Erlaubnis ist vor der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit zu beantragen.
Sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen, wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen über den Antrag entschieden.
Zelleröhr, Daniel
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Do. zusätzlich: 15:00–18:00 Uhr
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