Die allgemeine Sozialhilfe umfasst:
- Leistungen der Grundsicherung,
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Hilfe zur Pflege,
- Beihilfe zu Bestattungskosten,
- MobilPass.
Leistungen der Grundsicherung
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder älter als 65 Jahre oder älter als 18 Jahre und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, können auf Antrag Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhalten, sofern ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Personen, die jünger als 65 Jahre und vorübergehend erwerbsunfähig sind, können auf Antrag Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII erhalten, sofern ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichen.
Hilfe zur Pflege
Personen, die pflegebedürftig sind und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Auch Personen, die bereits ein Pflegegeld erhalten, das jedoch zur Deckung des Pflegebedarfs nicht ausreicht, können ggfs. aufstockende Hilfe zur Pflege beantragen. Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie seiner Angehörigen sind jedoch vorrangig zu prüfen.
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Bornheim nur ambulante Hilfen bearbeitet. Soweit es um Hilfen in Einrichtungen geht, z.B. die Übernahme von Heimpflegekosten, ist das Sozialamt der Kreisverwaltung Siegburg zuständig (Telefon 02241 13-0).
Beihilfe zu Bestattungskosten
Einen Antrag auf Übernahme der notwendigen Bestattungskosten können Personen stellen, die zur Bestattung verpflichtet sind und die aufgrund ihres Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen. Gemäß § 74 SGB XII können nur angemessene und notwendige Kosten übernommen werden.
MobilPass
Hilfeempfänger nach dem SGB XII können einen MobilPass erhalten. Dieser MobilPass berechtigt zum Kauf von vergünstigten Fahrkarten im Bereich des Verkehrsverbundes.
Mitarbeiter
Für die Ortschaften Hersel, Uedorf, Widdig, Brenig: Herr Achahchah
Für die Ortschaften Roisdorf und Sechtem: Frau Joisten
Für die Ortschaften, Dersdorf, Merten, Rösberg: Frau Berchem
Für die Ortschaften Bornheim, Kardorf, Hemmerich: N.N.
Für die Ortschaften Waldorf, Walberberg: Frau Rollinger