Korruptionsbekämpfungsgesetz

Überblick

Auskunft nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz
 

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) ist am 01.03.2005 in Kraft getreten. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat es am 16.12.2004 beschlossen.

Nach § 16 (i. d. F. vom 19.12.2013) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nummer 3 des Gesetzes haben die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW schriftlich Auskunft gegenüber dem Bürgermeister zu erteilen über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Details

Voraussetzungen

Die o. g. Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Der Rat der Stadt Bornheim hat beschlossen, die Auskünfte auf den Internet-Seiten der Stadt zu veröffentlichen.

Die gleiche Auskunft hat auch der Bürgermeister gegenüber dem Leiter der Aufsichtsbehörde zu erteilen.

Die Veröffentlichung erfolgt in Abstimmung mit dem Landrat ebenfalls auf den Internet-Seiten der Stadt Bornheim.

Ablauf

Anfrage per Telefon, E-Mail oder Brief möglich.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen und Bearbeitungszeiten

Die Beantwortung erfolgt zeitnah.