Ordnungswesen
Zelleröhr, Daniel
Rathausstraße 2
53332 Bornheim
Anfahrt
Mo.–Fr.: 8:30–12:30 Uhr
Do. zusätzlich: 15:00–18:00 Uhr
Telefon: 02222 945-161
Telefax: 02222 945-126
Ein Feuerwerk der Klasse 2 ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn außerhalb von Silvester ein Feuerwerk dieser Klasse aus einem anderen privaten Anlass, beispielsweise zu einer Hochzeit abgebrannt werden soll, dann wird hierfür eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese wird durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde erteilt.
Die Genehmigung wird nur aus einem begründeten besonderen Anlass erteilt. Beispielsweise bei einer öffentlichen Brauchtumsveranstaltung oder Hochzeit/Goldhochzeiten.
Das Verbrennen von Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen ist in der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Häusern mit Reetdach ganzjährig verboten. Beim Abbrennen der Feuerwerke muss daher ein ausreichender Abstand zu solchen Gebäuden eingehalten werden.
Die Genehmigung wird regelmäßig mit Auflagen versehen, die dem Schutz der Allgemeinheit bzw. der öffentlichen Sicherheit dienen und daher zwingend beachtet und eingehalten werden müssen.
Die gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) sowie aus dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen über die Klasse II hinaus ist Personen vorbehalten, die Inhaber einer Sprengstofferlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz sind.
Eine Genehmigung kann nur erteilt werden wenn andere öffentliche schutzwürdigen Interessen wie beispielsweise Immissionsschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Verkehrssicherheit, Öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verbrennen eines Feuerwerkes kann während der Öffnungszeiten persönlich oder mithilfe des Antragsformulars schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Nach Prüfung des Antrages erhält der Antragsteller/in schriftlich Bescheid.
Vollständig ausgefüllter Antragsformular oder auch formlos mit folgenden Angaben:
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr im Gebührenrahmen von 40 Euro bis 300 Euro erhoben, je nach Fall. Diese sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides auf ein angegebenes Konto der Stadtkasse zu überweisen.
Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Verbrennungstermin gestellt werden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 2 bis 5 Arbeitstage.
Sprengstoffgesetz (SprenG)
§ 24 (1) 1. Verordnung Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
§ 11 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)
Zelleröhr, Daniel
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53332 Bornheim
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Mo.–Fr.: 8:30–12:30 Uhr
Do. zusätzlich: 15:00–18:00 Uhr
Telefon: 02222 945-161
Telefax: 02222 945-126