Überblick

Eine Brandsicherheitswache wird gestellt für Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Junggesellenfeste etc.), bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist.

Diese Veranstaltungen sind vom Veranstalter rechtzeitig anzuzeigen. Die Auswertung zur Anordnung einer Brandsicherheitswache (Antragsvordruck: siehe unten) wird durch das Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung 3.2, der Stadt Bornheim entschieden.

Ist der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Stadt Bornheim ihm diese Aufgabe zu übertragen. In allen anderen Fällen stellt die Stadt Bornheim die Brandsicherheitswache.

Details

Voraussetzungen

Eine Brandsicherheitswache wird gestellt für Veranstaltungen (z. B. Konzerte und Junggesellenfeste etc.), bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist.

Ablauf

Nach Anzeige der Veranstaltung durch den Veranstalter erfolgt eine Auswertung zur Anordnung einer Brandsicherheitswache durch Abt. 3.2 – Feuerschutz.

Erforderliche Unterlagen

Die Auswertung zur Anordnung einer Brandsicherheitswache muss schriftlich oder per E-Mail an Abt. 3.2 durch den Veranstalter erfolgen. Zu jeder Veranstaltung sind ein Lageplan und ein Bestuhlungsplan beizufügen.

Gebühren

Für Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können Entgelte erhoben werden.

Zur Zahlung des Entgelts für die sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist diejenige Person verpflichtet, die die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Entgelte werden nicht erhoben, soweit die Leistungen der Feuerwehr

1. für von der Stadt als förderungswürdig anerkannte kultur- und brauchtumstragende sowie sporttreibende Vereine, Verbände, Organisationen und Einrichtungen, Jugendgemeinschaften, Jugendvereinigungen, Jugendverbände, Jugendorganisationen und -einrichtungen, freiwillige Hilfsorganisationen wie DRK, DLRG, JUH, MHD usw., alle allgemeinbildenden Schulen, die Volkshochschule, die Musikschule, politische Parteien.

2. sich auf die Teilnahme an der Kultur- und Brauchtumspflege sowie dem örtlichen Vereinsleben (z.B. Martinszüge, Karnevalsumzüge und Umzüge aus anderen Anlässen, wie Goldhochzeiten, Vereinsjubiläen u. ä.) beziehen.

Die Entgelte richten sich nach der Satzung über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim vom 31.10.2000, zuletzt geändert am 08.06.2016.

Über die Höhe der Entgelte erhält der Veranstalter einen Kostenbescheid. Die Entgelte sind auf ein Konto der Stadt Bornheim per Überweisung zu entrichten.

Fristen und Bearbeitungszeiten

Die Auswertung zur Anordnung einer Brandsicherheitswache ist spätestens bis zum 15. des Vormonates vor Veranstaltungsbeginn der Abt. 3.2 zu übergeben.

Rechtsgrundlagen

§ 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Pkt. 10 der Satzung über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim vom 08.06.2016

Ansprechpartner

Andrea Dreseler
Allgemeine Verwaltung
Feuerschutz
Telefon: 02222 945-579
E-Mail
Iris Schwarz
Allgemeine Verwaltung
Feuerschutz
Telefon: 02222 945-112
E-Mail