Voraussetzungen
Eine Brandsicherheitswache wird gestellt für Veranstaltungen (z. B. Konzerte und Junggesellenfeste etc.), bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist.
Ablauf
Nach Anzeige der Veranstaltung durch den Veranstalter erfolgt eine Auswertung zur Anordnung einer Brandsicherheitswache durch Abt. 3.2 – Feuerschutz.
Erforderliche Unterlagen
Die Auswertung zur Anordnung einer Brandsicherheitswache muss schriftlich oder per E-Mail an Abt. 3.2 durch den Veranstalter erfolgen. Zu jeder Veranstaltung sind ein Lageplan und ein Bestuhlungsplan beizufügen.
Gebühren
Für Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können Entgelte erhoben werden.
Zur Zahlung des Entgelts für die sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist diejenige Person verpflichtet, die die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Entgelte werden nicht erhoben, soweit die Leistungen der Feuerwehr
1. für von der Stadt als förderungswürdig anerkannte kultur- und brauchtumstragende sowie sporttreibende Vereine, Verbände, Organisationen und Einrichtungen, Jugendgemeinschaften, Jugendvereinigungen, Jugendverbände, Jugendorganisationen und -einrichtungen, freiwillige Hilfsorganisationen wie DRK, DLRG, JUH, MHD usw., alle allgemeinbildenden Schulen, die Volkshochschule, die Musikschule, politische Parteien.
2. sich auf die Teilnahme an der Kultur- und Brauchtumspflege sowie dem örtlichen Vereinsleben (z.B. Martinszüge, Karnevalsumzüge und Umzüge aus anderen Anlässen, wie Goldhochzeiten, Vereinsjubiläen u. ä.) beziehen.
Die Entgelte richten sich nach der Satzung über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim vom 31.10.2000, zuletzt geändert am 08.06.2016.
Über die Höhe der Entgelte erhält der Veranstalter einen Kostenbescheid. Die Entgelte sind auf ein Konto der Stadt Bornheim per Überweisung zu entrichten.
Fristen und Bearbeitungszeiten
Die Auswertung zur Anordnung einer Brandsicherheitswache ist spätestens bis zum 15. des Vormonates vor Veranstaltungsbeginn der Abt. 3.2 zu übergeben.
Rechtsgrundlagen
§ 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Pkt. 10 der Satzung über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim vom 08.06.2016