Ordnungswesen
Zelleröhr, Daniel
Rathausstraße 2
53332 Bornheim
Anfahrt
Mo.–Fr.: 8:30–12:30 Uhr
Do. zusätzlich: 15:00–18:00 Uhr
Telefon: 02222 945-161
Telefax: 02222 945-126
Verwertbare pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind, sofern sie nicht durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück kompostiert werden, grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - für den Bereich der Stadt Bornheim ist das die Rhein-Sieg Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (RSAG) - zu überlassen, der sie vorrangig einer Verwertung zuzuführen hat.
Eine Beseitigung von Abfällen etwa durch Verbrennen ist grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Abweichend davon können die zuständigen Behörden gemäß § 28 Abs. 2 KrWG und § 7 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Es ist jedoch zu beachten, dass pflanzliche Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu verwerten sind. Soweit pflanzliche Abfälle auch anerkannte Biomasse im Sinne des § 2 Biomasseverordnung sind, ist auch die Möglichkeit einer energetischen Verwertung (Stromerzeugung) zu prüfen. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt ausnahmsweise eine Beseitigung in Betracht.
Für das Verbrennen sonstiger pflanzlicher Abfälle und sogenannter Kleingartenabfälle besteht in der Regel keine Notwendigkeit. Denn dies kann zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führen. Es steht aber den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen entgegen. Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind daher, sofern sie nicht einer Eigenkompostierung zugeführt werden, grundsätzlich dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Grünabfälle können teilweise auch kostenlos beim Stadtbetrieb Bornheim abgegeben werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Stadtbetriebs Bornheim.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen kann persönlich oder mithilfe des Antragsformular schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Nach Prüfung des Antrages erhält der Antragsteller/in schriftlich Bescheid.
Vollständiger Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit Angaben über
In der Regel fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro an, die innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides auf das angegebene Konto der Stadtkasse zu überweisen sind.
Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Verbrennungstermin gestellt werden.
Die Bearbeitungszeit beträgt durchschnittlich eine Woche.
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