Finanzbuchhaltung
Arnold, Klaudia
Rathausstraße 2
53332 Bornheim
Anfahrt
Mo.–Fr.: 8:30–12:30 Uhr
Do. zusätzlich: 15:00–18:00 Uhr
Telefon: 02222 945-0
Telefax: 02222 945-126
Als Stundung bezeichnet man die Gewährung eines Zahlungsaufschubes, wodurch die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben wird.
In Abhängigkeit von der Forderungsart erfolgt die Stundung nach den Voraussetzungen des § 26 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW), § 222 Abgabenordnung (AO), § 134 Baugesetzbuch (BauGB) und anderen gesetzlichen Regelungen.
Die Forderungen der Stadt Bornheim (Ausnahmen bilden Bußgelder, Geldstrafen und Zwangsgelder) können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn
Die Dauer der Stundung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sie soll kurz bemessen sein und grundsätzlich 2 Jahre nicht überschreiten.
Forderungen ab 10.000 Euro und unsichere Forderungen werden grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung (z.B. erstrangige Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Schuldversprechen und Bürgschaften eines "tauglichen" Bürgen, Verpfändung von Spareinlagen, Forderungen oder beweglichen Sachen wie beispielsweise eines KFZ) gestundet, wenn die Stundung einen Zeitraum von 1 Jahr überschreitet. Forderungen bis zu 10.000 Euro werden i.d.R. nur gegen eine Sicherheitsleistung gestundet, wenn der Stundung einen Zeitraum von 2 Jahren überschreitet.
Die gestundeten Beträge werden angemessen verzinst. Im Fall einer Stundung nach § 222 AO betragen die Zinsen für jeden vollen Monat 0,5% (6% Jahr). Der zu verzinsende Betrag wird dabei auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Die Stundung erfolgt auf Antrag. Die Stundung sollte beantragt werden, bevor der Anspruch der Stadt Bornheim fällig wird. Eine rückwirkende Stundung wird grundsätzlich nicht gewährt. Insofern können ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Tag des Eingangs des Stundungsantrages Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten anfallen. Stundungsbescheide ergehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter der Bedingung, dass die festgesetzten Zahlungstermine eingehalten werden. Bei nicht fristgerechter Zahlung gilt die Stundung als widerrufen und die gesamte Restschuld ist einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen sofort zu entrichten.
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