Wenn eine überwachungsbedürftiges Gewerbe angemeldet wird, ist unverzüglich nach der An-, bzw. Ummeldung die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Dafür ist die Beantragung eines Führungszeugnisses und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Meldeamt oder Ordnungsamt des Wohnortes des Gewerbetreibenden erforderlich.
Bei folgenden Gewerbezweigen handelt es sich um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe: Handel mit Gebrauchtwaren von:
- hochwertigen Konsumgütern, z. B. Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Handy, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck
- Altmetallen (Schrott), sofern sie nicht unter die Edelmetalle fallen
Weiterhin fallen folgende Branchen unter die überwachungsbedürftigen Gewerbe:
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, einschließlich der Schlüsseldienste
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge