Voraussetzungen
Die Stadt Bornheim verlangt gemäß § 39 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten vom/von der
- Verursacher, wenn dieser die Gefahr oder den Schaden grob vorsätzlich herbeigeführt hat.
- Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel.
- Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften.
- Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers entstanden ist, sowie vom Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung.
- Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können, oder wassergefährdende Stoffen entstanden sind.
- Eigentümer, Besitzer oder von sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt.
- Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Nr. 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war.
- Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat.
- Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
- Veranstalter, wenn Brandsicherheitswachen in Versammlungs- bzw. Ausstellungsräumen, bei Theater-, Zirkus- und Großveranstaltungen oder aus sonstigem Anlass auf Anordnung des Bürgermeisters nach Anhörung des Leiters der Feuerwehr oder auf eigenen Antrag gestellt worden sind.
- Person, auf deren Antrag die Feuerwehr Leistungen über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinaus erbringt.
Ablauf
Nach Erhalt einer Anhörung zu einem kostenpflichtigen Feuerwehreinsatz können Einwendungen innerhalb einer zweiwöchigen Frist per E-Mail oder Brief erhoben werden.
Sollten keine Einwendungen erhoben werden, ergeht nach Ablauf der Anhörungsfrist ein Kostenbescheid mit Postzustellungsurkunde an den Zahlungspflichtigen. Gegen den Kostenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht werden.
Die Klage muss schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungs-gerichts erhoben werden.
Gebühren
Die Kosten für den Feuerwehreinsatz richten sich nach Dauer des Feuerwehreinsatzes sowie der Anzahl der Feuerwehrangehörigen und -fahrzeuge, die für diesen Einsatz erforderlich waren (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Kostenbescheid und sind auf ein Konto der Stadt Bornheim zu überweisen.
Fristen und Bearbeitungszeiten
Gegen die Anhörung müssen innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erhoben werden.
Der Kostenbescheid für den Feuerwehreinsatz ergeht nach Ablauf der Anhörungsfrist und ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung mit Postzustellungsurkunde fällig.
Rechtsgrundlagen
§ 52 des Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Satzung über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim