AlleStadtgeschehen31. Mai 2021
Der Rhein-Sieg-Kreis hat heute (31. Mai 2021) die Voraussetzungen für die so genannte Inzidenzstufe 2 der neuen Corona-Schutzverordnung erfüllt, die bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 35 zum Zuge kommt (unter 50 bis 35,1). Dies hat das Land NRW heute in der offiziellen Übersicht der Inzidenzstufen festgestellt. Damit greifen ab Mittwoch, 2. Juni 2021, weitere Öffnungsschritte.
Die vergangene Woche in Kraft getretene Corona-Schutzverordnung sieht stufenweise Öffnungen für eine 7-Tage-Inzidenz unter 100, unter 50 sowie unter 35 vor. Bedingung ist, dass Kreise und kreisfreie Städte an fünf aufeinander folgenden Werktagen den jeweiligen Schwellenwert unterschreiten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greifen die Regelungen der niedrigeren Inzidenzstufe ab dem übernächsten Tag. Der Rhein-Sieg-Kreis hat am 26. Mai 2021 (Mittwoch) erstmals bei der 7-Tage-Inzidenz die Voraussetzungen für die Stufe 2 erfüllt und bewegt sich somit heute den fünften Werktag in Folge unterhalb des definierten Grenzwertes.
Parallel läuft die „Zählung“ für die Inzidenzstufe 1, also die „U35-Regelungen“. Am 28. Mai 2021 (Freitag) lag die 7-Tage-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis erstmals unter der Marke von 35,1. Setzt sich dieser Trend fort, wären am Mittwoch, 2. Juni 2021, die nötigen fünf Werktage erfüllt, so dass ab Freitag, 4. Juni 2021, die weitergehenden Öffnungen greifen könnten.
Welche Lockerungen greifen ab Mittwoch im Rhein-Sieg-Kreis?
Auch die Inzidenzstufe 2 wird weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert.
Grundsätzlich gilt:Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.
Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.
Anforderungen an die Tests
- Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
- Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).
- Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
- Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
- Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
- Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.
> Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Die für das Land NRW geltende Inzidenzstufe kann täglich unter www.mags.nrw abgerufen werden.
Übrigens: Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona(at)nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.